Direkt zum Hauptinhalt

Statistische Merkmale und ihre Erfassung

Was genau soll unter den einzelnen statistischen Merkmalen erfasst werden?

Das ist eine wichtige Frage, denn damit eine gute Datengrundlage entsteht, sollte ein möglichst einheitliches Verständnis über die Merkmale vorliegen. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Daten für die Wohlfahrtspflege zum einen über die Jahre vergleichbar sind und zum anderen zwischen den Gliederungen und Angeboten vergleichbar.  

Als Orientierungspunkte sind daher in der Dienstleistungsdatenbank in den Infobuttons bei der Erfassung der Mitarbeitenden folgende Informationen hinterlegt:  

  • Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeitenden in Vollzeit: Durchschnittliche Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im letzten Jahr, die 100% der regulären Arbeitszeit (in der Regel 35-40 Stunden pro Woche) arbeiten.
  • Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeitenden in Teilzeit: Durchschnittliche Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten (auch geringfügig Beschäftigte oder studentische Hilfskräfte) im letzten Jahr, die weniger als 100% der regulären Arbeitszeit arbeiten, unabhängig von der Anzahl der Stunden.
  • Anzahl der Mitarbeitenden Ehrenamt: Durchschnittliche Anzahl der Mitarbeitenden im letzten Jahr, die zeitliche Ressourcen zur Verfügung stellen, ohne dafür Entgelte zu erhalten. Sie können jedoch einen Auslagenersatz und/oder eine Aufwandsentschädigung erhalte
  • Anzahl der Honorarkräfte: Durchschnittliche Anzahl der Personen im letzten Jahr, die als Freiberufler oder Selbstständige auf Honorarbasis entlohnt wurden und nicht fest angestellt waren. 

Bei der Erfassung der Anzahl der Betten oder Plätze bei (teil-)stationären Einrichtungen, kann man sich an folgender Information orientieren:  

  • Anzahl der Betten/Plätze: Anzahl der planmäßig vorgehaltenen Betten oder Plätze unabhängig von der Belegungssituation.  

Sowohl bei Anzahl der Mitarbeitenden als auch Betten oder Plätze soll eine Datengrundlage auf jährlicher Basis erstellt werden, das heißt, dass eine Aktualisierung einmal im Jahr völlig ausreichend ist. Den Zeitpunkt der Aktualisierung können Sie als Datenpflegende dabei flexibel wählen. 

 

Ab wie vielen Stunden sind hauptamtliche Mitarbeitende Vollzeitkräfte?

Eine Antwort anhand einer konkreten Stundenzahl zu geben ist tatsächlich schwierig, denn hier kann es zwischen Bereichen und Arbeitsstellen Unterschiede und auch Ausnahmen geben. Somit wäre der Verweis auf eine konkrete Stundenanzahl nicht für alle Fälle zutreffend oder teilweise sogar irreführend. Eine allgemeinere Antwort lautet daher, dass als Vollzeitkräfte alle hauptamtlichen Mitarbeitende gezählt werden, die vertraglich 100% der regulären Arbeitszeit arbeiten.  

Ein Beispiel: Für Mitarbeitende einer bestimmten Einrichtung entsprechen nach Tarifvertrag 39 Stunden pro Woche 100% der regulären Arbeitszeit. Hier wären alle Mitarbeitende, die 39 Stunden pro Woche arbeiten, als Vollzeitkräfte zu zählen. Entsprechend werden dann alle hauptamtlichen Mitarbeitende als Teilzeitkräfte  verstanden, die vertraglich weniger als 100% der regulären Arbeitszeit arbeiten; im Beispiel also weniger als 39 Stunden pro Woche. Hier wird keine weitere Abstufung erfasst, ob Mitarbeitende eine 50%-Stelle oder eine 75%-Stelle haben, um den Erhebungsaufwand nicht übermäßig zu erhöhen. Es gibt nur die Unterscheidung Vollzeit und Teilzeit bei hauptamtlichen Mitarbeitenden.   

Eine genauere Beschreibung von Vollzeit- und Teilzeitkräften findet sich hier. 

Wie werden geringfügig Beschäftigte Mitarbeitende erfasst?

Geringfügig Beschäftigte Mitarbeitende werden unter Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeitenden in Teilzeit erfasst. Eine genauere Beschreibung von Vollzeit- und Teilzeitkräften findet sich hier. 

Muss bei jeder Einstellung oder Kündigung die Anzahl an Mitarbeitenden aktualisiert werden?

Nein, das müssen Sie nicht. Durch den neuen Erhebungsansatz soll eine jährlich aktuelle Datengrundlage entstehen. Entsprechend reicht es vollkommen aus, wenn Sie einmal im Jahr die Daten in der Dienstleistungsdatenbank überprüfen und wenn es Veränderungen zum Vorjahr gab, diese dann aktualisieren. Den Zeitpunkt können Sie dabei flexibel wählen.  

Eine Person arbeitet mit einer 20%-Stelle in einer Einrichtung und mit einer 80%-Stelle in einer anderen Einrichtung: wie wird diese Person erfasst?

Sie können diese Person sowohl bei der einen als auch der anderen Einrichtung unter Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeitenden in Teilzeit einrechnen. Eine fälschliche Doppelerfassung liegt hier nicht vor, wenn diese Person regulär den Einrichtungen jeweils in Teilzeit, wenn auch mit unterschiedlichen Stellenanteilen, zur Verfügung steht.  

Die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeitenden in Teilzeit wird dabei unabhängig von dem Anteil der Teilzeitstelle erfasst, folglich wird eine Person mit einer 20%-Stelle ebenso als Teilzeitkraft gezählt wie eine Person mit einer 80%-Stelle. Eine nähere Beschreibung der einzelnen Merkmale finden Sie hier 

Eine Person arbeitet bei mehreren Einrichtungen oder Dienstleistungen: wie trage ich diese Person ein?

Mitarbeitende, die bei mehreren Dienstleistungen oder Einrichtungen arbeiten, werden als Teilzeitstelle gesehen und jeweils bei der Dienstleistung oder Einrichtungen unter Mitarbeitende Teilzeit eingetragen. Das bedeutet, wenn eine Person beispielsweise bei vier verschiedenen Einrichtungen oder Dienstleistungen mit jeweils 10 Stunden arbeitet, zählt dies als eine Teilzeitkraft pro Einrichtungen oder Dienstleistungen und wird je Einrichtungen oder Dienstleistungen einmal eingetragen.

Wie kann mit der Datenpflege von Gesellschaften umgegangen werden?

Es gibt verschiedene Varianten, wie Daten von Gesellschaften gepflegt werden können. 

Variante 1:

Die Gesellschaft hat selbst einen Zugang zur Dienstleistungsdatenbank und hat ihre Angebote gepflegt. Somit kann die datenpflegende Person die Daten selbständig pflegen. 

 

Variante 2:

Die Gesellschaft hat ihre Angebote über den Kreisverband oder den Landesverband in der Dienstleistungsdatenbank hinterlegt. Der Kreisverband/Landesverband hat die unter dem Feld Anbieter mit der Auswahl "eine eigene GmbH des KV/LV" gekennzeichnet (Siehe Bild). Somit können die Daten durch die datenpflegende Person des Kreisverbands oder Landesverbands gepflegt werden.

image.png

Muss jedes Mal die Anzahl der Plätze aktualisiert werden, wenn ein Kind eine Kita verlässt?

Nein, das müssen Sie nicht. Bei der Erfassung der Betten oder Plätze bei (teil-)stationären Einrichtungen geht es um die planmäßig vorgehaltenen Betten oder Plätze und nicht um die tatsächliche Belegung der einzelnen Betten oder Plätze. So müssen Sie die Anzahl der Betten oder Plätze nur aktualisieren, wenn es eine Veränderung der planmäßig vorgehaltenen Betten oder Plätze gibt. Eine Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Werte einmal im Jahr sind dabei völlig ausreichend. Den Zeitpunkt der Überprüfung und Aktualisierung können Sie dabei flexibel wählen.